Statuten

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I. Name, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1 Name Sitz und Dauer

Unter dem Namen «Genossenschaft Bühne Heimat» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR mit Sitz in Ehrendingen

Art. 2 Zweck

  1. Die Genossenschaft bezweckt, kulturellen Organisationen wie insbesondere dem «Verein Bühne Heimat» Räumlichkeiten für den Betrieb eines Theaters, von Darbietungen, Aufführungen etc. zur Verfügung zu stellen. Die durch die Genossenschaft erworbenen Räumlichkeiten können auch an Dritte vermietet, bzw. überlassen werden.
  2. Die Genossenschaft kann alle mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängenden Geschäfte durchführen und Verträge abschließen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern, oder welche direkt oder indirekt mit diesem in Zusammenhang stehen. Die Genossenschaft kann Grundeigentum erwerben, belasten, mieten und vermieten, verwalten und veräußern und sich an Unternehmungen und Institutionen ähnlicher Art beteiligen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Grundsatz, Anteilscheine

  1. Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die bereit ist, die Bestrebungen der Genossenschaft zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à CHF 1'000.– zu zeichnen und einzuzahlen.
  3. Die Zahl der Genossenschafter ist unbeschränkt.

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unterschriftlichen Beitrittserklärung und der Aufnahme durch die Verwaltung. Die Verwaltung kann die Aufnahme ohne Grundangabe verweigern.
  2. Das gezeichnete Anteilkapital ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses einzuzahlen.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Genossenschafters oder durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation einer juristischen Person
  2. Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach Art. 9 dieser Statuten.

Art. 6 Austritt

  1. Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, grundsätzlich aber erst nach einer zweijährigen Mitgliedschaft.
  2. In Ausnahmefällen entscheidet die Verwaltung über einen vorzeitigen Austritt.

Art. 7 Ausschluss

Genossenschafter, welche die Interessen der Genossenschaft verletzen, können von der Verwaltung jederzeit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ist der Betroffene in der Ausübung seiner Mitgliedschaft eingestellt. Vorbehalten bleibt Art. 846 Abs 3 OR.

Art. 8 Tod eines Genossenschafters

  1. Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer seiner Nachkommen auf Gesuch hin in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes eintreten.
  2. Das Gesuch ist innert Jahresfrist seit dem Tod des Mitgliedes schriftlich an die Verwaltung einzureichen.

Art. 9 Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern

  1. Ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. Dagegen werden den Ausgeschiedenen oder ihren Rechtsnachfolgern die einbezahlten Genossenschaftsanteile zurückbezahlt im Umfang des Wertes, den diese nach Maßgabe der Bilanz des Austrittsjahres (unter Ausschluss der Reserven) besitzen, höchstens aber zum Nominalwert.
  2. Die Verwaltung ist befugt, die Auszahlung der Anteilscheine auf die Dauer von längstens drei Jahren hinauszuschieben, wenn die Finanzlage der Genossenschaft es erfordert.
  3. kündigt ein Mitglied nur einen Teil seiner Kapitalbeteiligung, so sind die für die Abfindung ausscheidender Mitglieder anwendbaren Bestimmungen sinngemäß anwendbar.

III. Genossenschaftskapital, Anteilscheine, Rechnungswesen

Art. 10 Genossenschaftskapital

  1. Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Höhe desselben ist unbeschränkt.
  2. Ein Genossenschafter kann mehrere Anteile erwerben. Die Zahl der Anteilscheine, die ein Genossenschafter erwerben darf, kann von der Verwaltung beschränkt werden.

Art. 11 Anteilscheine

  1. Die Anteilscheine werden auf den Betrag von CHF 1'000.– ausgestellt. Jeder Genossenschafter erhält als Ausweis über seine Beteiligung einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein. Für mehrere Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt werden.
  2. Die Anteilscheine können nur mit Zustimmung der Verwaltung veräußert oder verpfändet werden. Der blosse Erwerb der Anteilscheine verleiht keine persönliche Mitgliederrechte.

Art. 12 Verzinsung

Die Anteilscheine der Genossenschaft sind grundsätzlich unverzinslich.

Art. 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht sowie die persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.

Art. 14 Verwendung des Reinertrages

  1. Über die Verwendung des Reinertrages, die Höhe der jeweiligen Einlagen in den Reservefonds und über die Aeufnung weiterer Fonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR.
  2. Die Ausrichtung von Tantiemen (Gewinnbeteiligung) ist ausgeschlossen.

Art. 15 Rechnungswesen

  1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Maßgebend sind die Artikel 662a-663b, 663 d sowie 663h – 670 OR. Die Aktiven dürfen höchstens mit den Erwerbs- oder Erstellungskosten in die Bilanz aufgeführt werden. Allfällige, von Bund, Kanton oder Gemeinde erhaltene Leistungen sind offen auszuweisen. Es sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Die Jahresrechnung ist rechtzeitig vor der Generalversammlung der Revisionsstelle vorzulegen, insofern eine solche im Amt ist. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung werden den Genossenschaftern mit der Einladung zur Generalversammlung zugestellt.

IV. Organisation

A) Die Generalversammlung

Art. 16 Befugnisse der GV

  1. In die Befugnisse der GV fallen:
    • Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle
    • Entgegennahme des Jahresberichtes der Verwaltung
    • Abnahme der Bilanz und der Erfolgsrechnung
    • Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes
    • Entlastung der Verwaltung
    • Erledigung von Rekursen über Entscheide der Verwaltung
    • Beschlussfassung über Anträge der Verwaltung, der Revisionsstelle und von Mitgliedern
    • Annahme und Änderung der Statuten
    • Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
    • Beschlussfassung über Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften, Erstellung von Neubauten und andere Geschäfte, soweit sie den Wert von Fr. übersteigen.
    • Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
  2. Über Anträge von Mitgliedern kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens 20 Tage vor der ordentlichen GV der Verwaltung schriftlich eingereicht werden.
  3. Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.

Art. 17 Einberufung

  1. Die ordentliche GV findet alljährlich statt. Außerordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der Verwaltung, auf Verlangen des zehnten Teils der Genossenschafter oder der Revisionsstelle einberufen. Vorbehalten bleibt Art. 881 Abs. 2 OR.
  2. Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltung spätestens vierzehn Tage vor der Abhaltung durch gewöhnlichen Brief, E-Mail oder Fax unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.

Art. 18 Stimmrecht

  1. Jeder Genossenschafter hat an der GV eine Stimme. Die Vertretung durch Genossenschafter oder handlungsfähige Familienmitglieder ist zulässig. Kein Bevollmächtigter kann jedoch mehr als einen Genossenschafter vertreten
    und kein Genossenschafter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
  2. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung und über die Erledigung von Rekursen haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.

Art. 19 Beschlussfähigkeit

  1. Die GV ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben Art. 888 und 889 OR sowie Art. 18 Abs. 1 lit d FusG.
  2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Durchführung verlangt.

B) Die Verwaltung

Art. 20 Verwaltung

  1. Die Verwaltung besteht aus mindestens 3 Personen. Die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die GV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Verwaltung selbst. Die Verwaltung bezeichnet einen Protokollführer bzw. Aktuar welcher nicht der Verwaltung anzugehören braucht.
  3. Die Mitglieder der Verwaltung sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
  4. Scheidet ein Verwaltungsmitglied innerhalb der Amtsdauer aus der Verwaltung aus, so ist durch die nächste GV eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer zu treffen.
  5. Die Verwaltung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

Art. 21 Befugnisse

  1. In die Befugnisse der Verwaltung fallen sämtliche Geschäfte, die der zeck der Genossenschaft mit sich bringen kann, soweit sie nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.
  2. in den Kompetenzbereich der Verwaltung fallen auch der Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften, die Erstellung von Neubauten und andere Geschäfte, soweit sie den Wert von CHF 20'000.– nicht übersteigen. Dieser Betrag ist an den Baukostenindex für Wohnbauten gebunden.
  3. Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die genossenschaftliche Aufgabe nach besten Kräften zu fördern. Sie hat ferner die Geschäfte der GV vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, die Verwaltung der Liegenschaften zu überwachen und sich über die Ereignisse des genossenschaftlichen Betriebes regelmäßig unterrichten zu lassen.

Art. 22 Zeichnungsberechtigung, Entschädigung

  1. Die Verwaltung bestimmt die Art der Zeichnungsbefugnis und die Zeichnungsberechtigten.
  2. Die Verwaltung kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben an eine oder mehrere Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen, übertragen.
  3. Die Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle und von den Kommissionen der Genossenschaft sowie der Geschäftsführung und andere Personen, die Organfunktionen ausüben, sind für ihre Tätigkeit nach Zeitaufwand maßvoll zu entschädigen. Sie erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen.

C) Die Revisionsstelle

Art. 23 Revisionsstelle

  1. Die GV wählt eine Revisionsstelle.
    Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
    1. die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist.
    2. Sämtliche Genossenschafter zustimmen und
    3. Die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
  2. der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der GV die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die GV darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 16 Abs. 1 u lit. C) und d) erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.
  3. Falls auf eine eingeschränkte Revision nach Art. 727 a Abs. 2 verzichtet wird, wählt die GV als Revisorin oder Revisor eine Person mit der nötigen Sachkunde und ermächtigt den Vorstand, beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den Antrag zu stellen, es sei dieser eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung zu bewilligen.

Art. 24 Anforderungen an die Revisionsstelle

  1. Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
  2. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrerer Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
  3. Ist die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die GV als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten, bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.
  4. Ist die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die GV als Revisionssstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 24.
  5. Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw 729 i.V.m. Art. 906 OR unabhängig sein.
  6. Die Revisionsstelle wird für zwei Geschäftsjahre gewählt, ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Art. 25 Mitteilungen, Bekanntmachungen

  1. Die von der Genossenschaft ausgehenden Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen per Brief, E-mail oder Fax
  2. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft an Dritte erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

V. Auflösung, Liquidation und Fusion

Art. 26 Auflösung

Die Genossenschaft wird aufgelöst :
a) in den in Art. 911 OR vorgesehenen Fällen
b) durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die GV eigens zu diesem Zwecke einberufen worden ist.

Art. 27 Liquidation

  1. Die Wahl der Liquidatoren steht der GV zu. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 913 ff. OR.
  2. Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nicht an die Genossenschafter verteilt werden.
  3. ein allfälliger Gewinn bez. Erlös bei einer Liquidation der Genossenschaft wird an eine andere Organisation überragen, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt, bzw. kulturell/gemeinnützig tätig ist.

Art. 28 Fusion

Eine Fusion ist nur mit einer Organisation oder mit einem Träger einer Organisation, welche den gleichen Zweck wie die Genossenschaft verfolgt, bzw. eine kulturelle Tätigkeit ausübt, zulässig.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 29 Genehmigung

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. September 2014 einstimmig angenommen und gutgeheissen worden, sie treten mit der Eintragung der Genossenschaftsgründung im Handelsregister des Kantons Aargau in Kraft.

Ehrendingen, den 12. September 2014

Die Anwesenden Gründerinnen und Gründer:

  • Franziska Herzog
  • Daniel Canzani
  • Markus Büchi
  • Menf Rhyner
  • Jörg Wiederkehr
  • Sneschi Culjak
  • Werner Rumpf

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