Statuten
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I. Name, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1 Name Sitz und Dauer
Unter dem Namen «Genossenschaft
Bühne Heimat» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete
gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR mit Sitz in
Ehrendingen
Art. 2 Zweck
- Die Genossenschaft bezweckt,
kulturellen Organisationen wie insbesondere dem «Verein Bühne Heimat»
Räumlichkeiten für den Betrieb eines Theaters, von Darbietungen,
Aufführungen etc. zur Verfügung zu stellen. Die durch die Genossenschaft
erworbenen Räumlichkeiten können auch an Dritte vermietet, bzw.
überlassen werden.
- Die Genossenschaft kann alle
mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängenden Geschäfte durchführen und
Verträge abschließen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu
fördern, oder welche direkt oder indirekt mit diesem in Zusammenhang
stehen. Die Genossenschaft kann Grundeigentum erwerben, belasten, mieten
und vermieten, verwalten und veräußern und sich an Unternehmungen und
Institutionen ähnlicher Art beteiligen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Grundsatz, Anteilscheine
- Die Mitgliedschaft kann
grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben
werden, die bereit ist, die Bestrebungen der Genossenschaft zu
unterstützen.
- Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à CHF 1'000.– zu zeichnen und einzuzahlen.
- Die Zahl der Genossenschafter ist unbeschränkt.
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft
bedarf es einer unterschriftlichen Beitrittserklärung und der Aufnahme
durch die Verwaltung. Die Verwaltung kann die Aufnahme ohne Grundangabe
verweigern.
- Das gezeichnete Anteilkapital ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses einzuzahlen.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Genossenschafters oder durch
Austritt, Ausschluss oder Liquidation einer juristischen Person
- Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach Art. 9 dieser Statuten.
Art. 6 Austritt
- Der Austritt aus der
Genossenschaft kann nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, grundsätzlich aber erst
nach einer zweijährigen Mitgliedschaft.
- In Ausnahmefällen entscheidet die Verwaltung über einen vorzeitigen Austritt.
Art. 7 Ausschluss
Genossenschafter, welche die Interessen der Genossenschaft verletzen,
können von der Verwaltung jederzeit ausgeschlossen werden. Dem
Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das
Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ist der
Betroffene in der Ausübung seiner Mitgliedschaft eingestellt.
Vorbehalten bleibt Art. 846 Abs 3 OR.
Art. 8 Tod eines Genossenschafters
- Beim Tod eines
Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer seiner
Nachkommen auf Gesuch hin in die Rechte und Pflichten des verstorbenen
Mitgliedes eintreten.
- Das Gesuch ist innert Jahresfrist seit dem Tod des Mitgliedes schriftlich an die Verwaltung einzureichen.
Art. 9 Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern
- Ausscheidende Mitglieder oder
deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das
Genossenschaftsvermögen. Dagegen werden den Ausgeschiedenen oder ihren
Rechtsnachfolgern die einbezahlten Genossenschaftsanteile zurückbezahlt
im Umfang des Wertes, den diese nach Maßgabe der Bilanz des
Austrittsjahres (unter Ausschluss der Reserven) besitzen, höchstens aber
zum Nominalwert.
- Die Verwaltung ist befugt, die
Auszahlung der Anteilscheine auf die Dauer von längstens drei Jahren
hinauszuschieben, wenn die Finanzlage der Genossenschaft es erfordert.
- kündigt ein Mitglied nur einen
Teil seiner Kapitalbeteiligung, so sind die für die Abfindung
ausscheidender Mitglieder anwendbaren Bestimmungen sinngemäß anwendbar.
III. Genossenschaftskapital, Anteilscheine, Rechnungswesen
Art. 10 Genossenschaftskapital
- Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Höhe desselben ist unbeschränkt.
- Ein Genossenschafter kann
mehrere Anteile erwerben. Die Zahl der Anteilscheine, die ein
Genossenschafter erwerben darf, kann von der Verwaltung beschränkt
werden.
Art. 11 Anteilscheine
- Die Anteilscheine werden auf
den Betrag von CHF 1'000.– ausgestellt. Jeder Genossenschafter erhält
als Ausweis über seine Beteiligung einen auf seinen Namen lautenden
Anteilschein. Für mehrere Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt
werden.
- Die Anteilscheine können nur
mit Zustimmung der Verwaltung veräußert oder verpfändet werden. Der
blosse Erwerb der Anteilscheine verleiht keine persönliche
Mitgliederrechte.
Art. 12 Verzinsung
Die Anteilscheine der Genossenschaft sind grundsätzlich unverzinslich.
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft haftet ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Jede
Nachschusspflicht sowie die persönliche Haftung der Genossenschafter ist
ausgeschlossen.
Art. 14 Verwendung des Reinertrages
- Über die Verwendung des
Reinertrages, die Höhe der jeweiligen Einlagen in den Reservefonds und
über die Aeufnung weiterer Fonds entscheidet die Generalversammlung im
Rahmen von Art. 860 OR.
- Die Ausrichtung von Tantiemen (Gewinnbeteiligung) ist ausgeschlossen.
Art. 15 Rechnungswesen
- Die Jahresrechnung besteht
aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der
ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens-
und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann.
Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Maßgebend sind die Artikel
662a-663b, 663 d sowie 663h – 670 OR. Die Aktiven dürfen höchstens mit
den Erwerbs- oder Erstellungskosten in die Bilanz aufgeführt werden.
Allfällige, von Bund, Kanton oder Gemeinde erhaltene Leistungen sind
offen auszuweisen. Es sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Die Jahresrechnung ist
rechtzeitig vor der Generalversammlung der Revisionsstelle vorzulegen,
insofern eine solche im Amt ist. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
werden den Genossenschaftern mit der Einladung zur Generalversammlung
zugestellt.
IV. Organisation
A) Die Generalversammlung
Art. 16 Befugnisse der GV
- In die Befugnisse der GV fallen:
• Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle
• Entgegennahme des Jahresberichtes der Verwaltung
• Abnahme der Bilanz und der Erfolgsrechnung
• Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes
• Entlastung der Verwaltung
• Erledigung von Rekursen über Entscheide der Verwaltung
• Beschlussfassung über Anträge der Verwaltung, der Revisionsstelle und von Mitgliedern
• Annahme und Änderung der Statuten
• Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
• Beschlussfassung über Erwerb
und Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften, Erstellung von
Neubauten und andere Geschäfte, soweit sie den Wert von Fr.
übersteigen.
• Beschlussfassung über alle
weiteren Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder
die Statuten vorbehalten sind. - Über Anträge von Mitgliedern
kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens 20 Tage vor der
ordentlichen GV der Verwaltung schriftlich eingereicht werden.
- Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.
Art. 17 Einberufung
- Die ordentliche GV findet
alljährlich statt. Außerordentliche Generalversammlungen werden auf
Beschluss der Verwaltung, auf Verlangen des zehnten Teils der
Genossenschafter oder der Revisionsstelle einberufen. Vorbehalten bleibt
Art. 881 Abs. 2 OR.
- Die Einberufung erfolgt durch
die Verwaltung spätestens vierzehn Tage vor der Abhaltung durch
gewöhnlichen Brief, E-Mail oder Fax unter Mitteilung der
Verhandlungsgegenstände.
Art. 18 Stimmrecht
- Jeder Genossenschafter hat an
der GV eine Stimme. Die Vertretung durch Genossenschafter oder
handlungsfähige Familienmitglieder ist zulässig. Kein Bevollmächtigter
kann jedoch mehr als einen Genossenschafter vertreten
und kein Genossenschafter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. - Bei Beschlüssen über die
Entlastung der Verwaltung und über die Erledigung von Rekursen haben die
Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
Art. 19 Beschlussfähigkeit
- Die GV ist nur
beschlussfähig, wenn sie statutengemäß einberufen worden ist. Sie fasst
ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der
abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben Art. 888 und 889 OR sowie Art.
18 Abs. 1 lit d FusG.
- Wahlen und Abstimmungen
erfolgen offen, sofern nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten geheime Durchführung verlangt.
B) Die Verwaltung
Art. 20 Verwaltung
- Die Verwaltung besteht aus
mindestens 3 Personen. Die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.
Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die GV auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
- Mit Ausnahme des Präsidenten
konstituiert sich die Verwaltung selbst. Die Verwaltung bezeichnet einen
Protokollführer bzw. Aktuar welcher nicht der Verwaltung anzugehören
braucht.
- Die Mitglieder der Verwaltung sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
- Scheidet ein
Verwaltungsmitglied innerhalb der Amtsdauer aus der Verwaltung aus, so
ist durch die nächste GV eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer zu
treffen.
- Die Verwaltung ist
beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sie
beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende durch Stichentscheid.
Art. 21 Befugnisse
- In die Befugnisse der
Verwaltung fallen sämtliche Geschäfte, die der zeck der Genossenschaft
mit sich bringen kann, soweit sie nicht ausdrücklich einem andern Organ
vorbehalten sind.
- in den Kompetenzbereich der
Verwaltung fallen auch der Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder
Liegenschaften, die Erstellung von Neubauten und andere Geschäfte,
soweit sie den Wert von CHF 20'000.– nicht übersteigen. Dieser Betrag
ist an den Baukostenindex für Wohnbauten gebunden.
- Die Verwaltung hat die
Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die
genossenschaftliche Aufgabe nach besten Kräften zu fördern. Sie hat
ferner die Geschäfte der GV vorzubereiten und deren Beschlüsse
auszuführen, die Verwaltung der Liegenschaften zu überwachen und sich
über die Ereignisse des genossenschaftlichen Betriebes regelmäßig
unterrichten zu lassen.
Art. 22 Zeichnungsberechtigung, Entschädigung
- Die Verwaltung bestimmt die Art der Zeichnungsbefugnis und die Zeichnungsberechtigten.
- Die Verwaltung kann die
Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben an eine oder mehrere
Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen,
übertragen.
- Die Mitglieder der Verwaltung,
der Revisionsstelle und von den Kommissionen der Genossenschaft sowie
der Geschäftsführung und andere Personen, die Organfunktionen ausüben,
sind für ihre Tätigkeit nach Zeitaufwand maßvoll zu entschädigen. Sie
erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen.
C) Die Revisionsstelle
Art. 23 Revisionsstelle
- Die GV wählt eine Revisionsstelle.
Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
- die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist.
- Sämtliche Genossenschafter zustimmen und
- Die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
- der Verzicht gilt auch für
die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht,
spätestens 10 Tage vor der GV die Durchführung einer eingeschränkten
Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen.
Die GV darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 16 Abs. 1 u lit. C) und
d) erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.
- Falls auf eine eingeschränkte
Revision nach Art. 727 a Abs. 2 verzichtet wird, wählt die GV als
Revisorin oder Revisor eine Person mit der nötigen Sachkunde und
ermächtigt den Vorstand, beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den
Antrag zu stellen, es sei dieser eine prüferische Durchsicht der
Jahresrechnung zu bewilligen.
Art. 24 Anforderungen an die Revisionsstelle
- Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
- Die Revisionsstelle muss ihren
Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der
Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrerer Revisionsstellen, so muss
zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
- Ist die Gesellschaft zur
ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die GV als Revisionsstelle
einen zugelassenen Revisionsexperten, bzw. ein staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des
Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.
- Ist die Gesellschaft zur
eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die GV als
Revisionssstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des
Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten
bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 24.
- Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw 729 i.V.m. Art. 906 OR unabhängig sein.
- Die Revisionsstelle wird für
zwei Geschäftsjahre gewählt, ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten
Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist
jederzeit und fristlos möglich.
Art. 25 Mitteilungen, Bekanntmachungen
- Die von der Genossenschaft ausgehenden Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen per Brief, E-mail oder Fax
- Die Bekanntmachungen der Genossenschaft an Dritte erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
V. Auflösung, Liquidation und Fusion
Art. 26 Auflösung
Die Genossenschaft wird aufgelöst :
a) in den in Art. 911 OR vorgesehenen Fällen
b) durch Beschluss der
Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die
GV eigens zu diesem Zwecke einberufen worden ist.
Art. 27 Liquidation
- Die Wahl der Liquidatoren steht der GV zu. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 913 ff. OR.
- Das nach Tilgung sämtlicher
Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile zum Nennwert
verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nicht an die
Genossenschafter verteilt werden.
- ein allfälliger Gewinn bez.
Erlös bei einer Liquidation der Genossenschaft wird an eine andere
Organisation überragen, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt, bzw.
kulturell/gemeinnützig tätig ist.
Art. 28 Fusion
Eine Fusion ist nur mit einer
Organisation oder mit einem Träger einer Organisation, welche den
gleichen Zweck wie die Genossenschaft verfolgt, bzw. eine kulturelle
Tätigkeit ausübt, zulässig.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 29 Genehmigung
Die vorliegenden Statuten sind
an der Gründungsversammlung vom 12. September 2014 einstimmig angenommen
und gutgeheissen worden, sie treten mit der Eintragung der
Genossenschaftsgründung im Handelsregister des Kantons Aargau in Kraft.
Ehrendingen, den 12. September 2014
Die Anwesenden Gründerinnen und Gründer:
- Franziska Herzog
- Daniel Canzani
- Markus Büchi
- Menf Rhyner
- Jörg Wiederkehr
- Sneschi Culjak
- Werner Rumpf